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IGel

IGEL = Individuelle Gesundheitsleistungen

IGEL = Individuelle Gesundheitsleistungen

Liebe Patientin, lieber Patient,
mit diesem kleinen Wegweiser soll Ihnen, den gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten, ein Leitfaden in die Hand gegeben werden, der Sie darüber informieren soll, was IGEL-Leistungen sind und was bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen zu beachten ist.


Was sind individuelle Gesundheitsleistungen - (IGEL)?
(Quelle: siehe Ende des Artikels)

Ärztliche Leistungen, die nicht Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung sind, die aber im Einzelfall sinnvoll oder nützlich sein können, dürfen auf Ihren Wunsch erbracht werden. Bei Inanspruchnahme dieser Wunschleistungen besteht allerdings kein Erstattungsanspruch gegenüber Ihrer Krankenkasse. Die Kosten für diese Behandlungen sind von Ihnen zu begleichen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat diesen Leistungen die Bezeichnung individuelle Gesundheitsleistungen (IGEL) gegeben und sie wie folgt definiert:

IGEL-Leistungen sind Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, dennoch von Patientinnen und Patienten nachgefragt werden, ärztlich empfehlenswert oder aufgrund des Patientenwunsches ärztlich vertretbar sind.

Einen beispielhaften Katalog dieser Leistungen finden Sie auf der Folgeseite.


1. Aufklärung über Nutzen und Kosten der Leistung

Wenn Sie privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, muss Ihre Ärztin/Ihr Arzt Sie darüber aufklären, warum die konkrete Leistung in Ihrem Fall keine vertragsärztliche Leistung ist. Diese Leistungen dürfen auch nicht von Ihrer Krankenkasse erstattet werden. Weiterhin muss der Arzt Sie über den Kostenrahmen informieren.

 

2. Freie Entscheidung

Ihr Arzt darf Sie in sachlicher und unaufdringlicher Weise über diese Wunschleistungen informieren, Sie jedoch nicht zur Inanspruchnahme drängen. Sie sollen sich frei entscheiden können, ob Sie von dem zusätzlichen Angebot Gebrauch machen wollen. Die Ärztin /der Arzt ist dazu verpflichtet, Sie vor der Leistungserbringung zu informieren und zu beraten, so dass Sie von dem medizinischen Angebot auch Abstand nehmen können.

 

3. Ordnungsgemäße Rechnungsstellung

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt darf Ihnen für die erbrachten Wunschleistungen kein Pauschal- oder Erfolgshonorar in Rechnung stellen. Die Ärzte sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erstellen. Sie sind jedoch nicht an die Berechnung der einfachen Gebührensätze der GOÄ gebunden.

 

4. Schriftliche Zustimmung vor Behandlungsbeginn

Eine Privatliquidation erfordert Ihre schriftliche Einwilligungserklärung. Ihre Zustimmung sowie die Honorarvereinbarung muss vor Behandlungsbeginn vorliegen und sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Die von Ihnen abzugebende Erklärung sollte folgende Bestandteile haben:

 

Auflistung der zu erbringenden Einzelleistungen (unter Angabe der entsprechenden GOÄ- bzw. Analogziffer und des Steigerungssatzes)

  • Angabe der voraussichtlichen Honorarhöhe (Euro-Betrag)
  • Erklärungen, dass die Behandlung auf Ihren Wunsch erfolgt ist,
  • dass Sie seitens der Ärztin /des Arztes darüber aufgeklärt wurden, dass die Behandlung nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist und
  • dass Sie darüber informiert wurden, dass die Leistungen nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden können und ein Anspruch auf Kostenerstattung nicht besteht.

 


Verfasser der Originalschrift:

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Ärztekammer Nordrhein

Eine aktuelle Patienteninformation zu IGEL- Leistungen gibt es hier bei der Bundesärztekammer.